Rechtliche Aspekte
Rechtliche Aspekte in Nordrhein-Westfalen
Fehl- und Totgeburten sind sowohl für betroffene Familien als auch für Fachkräfte in der Versorgung eine herausfordernde Situation. In Nordrhein-Westfalen sind diese Ereignisse rechtlich klar geregelt, insbesondere in Bezug auf Beurkundung, Bestattungspflicht, Mutterschutz und elterliche Rechte.
Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht zum Bestattungsrecht in allen Bundesländern: Sternenkinder: Übersicht Bundesländer - Aeternitas
Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei Fehl- und Totgeburten in NRW.
(Stand: 27.11.2025)
| Fehlgeburt (bis 22+6 SSW und Gewicht unter 500g, keine Lebenszeichen*) | Totgeburt (ab SSW 23+0 oder Gewicht mind. 500g, keine Lebenszeichen*) | |
Beurkundung/Namensgebung
| Keine Beurkundung im Personenstandsregister. Möglichkeit der Anzeige der Fehlgeburt beim Standesamt, auf Wunsch Bescheinigung mit Namen durch das Standesamt (§ 31 Abs. 2 PStV). Ausnahme nach § 31 Abs. 3 PStV: wenn Fehlgeburt Teil einer Mehrlingsgeburt ist, dann Beurkundung als Totgeburt. | Pflicht zur Beurkundung beim Standesamt (Geburtenregister nach § 21 Abs. 2 PStG). Hierbei Angabe eines Namens erforderlich. |
| Bestattung | Eltern können auf Wunsch Bestattung veranlassen nach § 14 Abs. 2 S. 1 BestG NRW. Es gibt keine Bestattungspflicht für Eltern von Fehl- oder Totgeburten. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beginnt mit der Nidation (ca. dem 5. oder 6. Tag nach einer Befruchtung der Eizelle) der uneingeschränkte Schutz des Art. 1 GG die Menschenwürde. Für das Land NRW gilt somit jede Leibesfrucht von Schwangerschaftsabbrüchen als Fehlgeburt und unterliegt dem hiesigen Bestattungsgesetz (§ 30 BestattG NRW). Damit besteht für die Eltern ein Bestattungsrecht, aber keine Bestattungspflicht. | |
| Mutterschutz | Neu ab 1. Juni 2025: Anspruch auf Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. SSW nach § 3 Abs. 5 MuSchG.
In dieser Zeit besteht Beschäftigungsverbot, außer die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Die Regelungen greifen nur, wenn die Frau ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft bzw. das vorzeitige Ende der Schwangerschaft informiert hat. | Anspruch auf vollen Mutterschutz wie nach Lebendgeburt nach § 3 Abs. 2 MuSchG:
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| Elternzeit/Elterngeld | Kein Anspruch. | Kein Anspruch. |
| Kosten der Bestattung | Eltern tragen Kosten, wenn Bestattung gewünscht wird; wenn keine Bestattung von den Eltern gewünscht wird, übernehmen die Einrichtungen die Sammelbestattung auf ihre Kosten nach § 14 Abs. 2 S. 3 BestG NRW. | Eltern tragen Kosten, wenn Bestattung gewünscht wird; wenn keine Bestattung von den Eltern gewünscht wird, übernehmen die Einrichtungen die Sammelbestattung auf ihre Kosten nach § 14 Abs. 2 S. 3 BestG NRW. |
| Hinweise auf Recht zur Bestattung | Es besteht eine Hinweis- und Aufklärungspflicht für Krankenhäuser und behandelnde Ärzt:innen auf unterschiedliche Bestattungsmöglichkeiten gegenüber zumindest einem Elternteil. | |
| Wahrnehmung des Bestattungsrechts | Eine Bestattung kann auch dann stattfinden, wenn nur ein Elternteil dies verlangt. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Gesetzgebung so geregelt, dass die Eltern eine Bestattung durchführen können. | |
| Trauer & Abschied | Recht auf Abschiednahme, würdige Bestattung, seelsorgliche Begleitung. | Recht auf Abschiednahme, würdige Bestattung, seelsorgliche Begleitung. |
*Lebenszeichen: Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur, Lungenatmung