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Rechtliche Aspekte in Nordrhein-Westfalen

Fehl- und Totgeburten sind sowohl für betroffene Familien als auch für Fachkräfte in der Versorgung eine herausfordernde Situation. In Nordrhein-Westfalen sind diese Ereignisse rechtlich klar geregelt, insbesondere in Bezug auf Beurkundung, Bestattungspflicht, Mutterschutz und elterliche Rechte.

Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei Fehl- und Totgeburten.

 (Stand: 27.11.2025)

 Fehlgeburt (bis 23+6 SSW und Gewicht unter 500g, keine Lebenszeichen*)Totgeburt (ab 24. SSW oder Gewicht mind. 500g, keine Lebenszeichen*)

Beurkundung/Namensgebung

 

Keine Beurkundung im Personenstandsregister.  Möglichkeit der Anzeige der Fehlgeburt beim Standesamt, auf Wunsch Bescheinigung mit Namen durch das Standesamt (§ 31 Abs. 2 PStV).

Ausnahme nach § 31 Abs. 3 PStV: wenn Fehlgeburt Teil einer Mehrlingsgeburt ist, dann Beurkundung als Totgeburt.

Pflicht zur Beurkundung beim Standesamt (Geburtenregister nach § 21 Abs. 2 PStG). Hierbei Angabe eines Namens erforderlich.
BestattungEltern können auf Wunsch Bestattung veranlassen nach § 14 Abs. 2 S. 1 BestG NRW. Es gibt keine Bestattungspflicht für Eltern von Fehl-oder Totgeburten.Eltern können auf Wunsch Bestattung veranlassen nach § 14 Abs. 2 S. 1 BestG NRW. Es gibt keine Bestattungspflicht für Eltern von Fehl- oder Totgeburten.
Mutterschutz

Neu ab 1. Juni 2025: Anspruch auf Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. SSW nach § 3 Abs. 5 MuSchG.

  • ab 13. SSW: bis zu 2 Wochen
  • ab 17. SSW: bis zu 6 Wochen
  • ab 20. SSW: bis zu 8 Wochen

In dieser Zeit besteht Beschäftigungsverbot, außer die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Die Regelungen greifen nur, wenn die Frau ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft bzw. das vorzeitige Ende der Schwangerschaft informiert hat.

Anspruch auf vollen Mutterschutz wie nach Lebendgeburt nach § 3 Abs. 2 MuSchG:

  • 6 Wochen vor der Geburt
  • 8 Wochen nach der Geburt
Elternzeit/ElterngeldKein Anspruch.Kein Anspruch.
Kosten der BestattungEltern tragen Kosten, wenn Bestattung gewünscht wird; wenn keine Bestattung von den Eltern gewünscht wird, übernehmen die Einrichtungen die Sammelbestattung auf ihre Kosten nach § 14 Abs. 2 S. 3 BestG NRW.Eltern tragen Kosten, wenn Bestattung gewünscht wird; wenn keine Bestattung von den Eltern gewünscht wird, übernehmen die Einrichtungen die Sammelbestattung auf ihre Kosten nach § 14 Abs. 2 S. 3 BestG NRW.
Trauer & AbschiedRecht auf Abschiednahme, würdige Bestattung, seelsorgliche Begleitung.Recht auf Abschiednahme, würdige Bestattung, seelsorgliche Begleitung.

*Lebenszeichen: Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur, Lungenatmung